Satzung des Bauunterhaltungsvereins

der Marienkapelle in den Friedhofsanlagen zu Osterhofen e. V.

in der Fassung vom 17. Dezember 2017

 

Inhaltsübersicht

  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Vereinsmitglieder
  • § 4 Organe des Vereins
  •      1. Vorstand
  •      2. Ausschuss
  •      3. Mitgliederversammlung
  • § 5 Finanzierung des Vereins
  • § 6 Verwendung der Finanzmittel
  • § 7 Abweichendes Wirtschaftsjahr
  • § 8 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  • § 9 Satzungsänderungen
  • § 10 Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bauunterhaltungsverein der Marienkapelle in den Friedhofsanlagen zu Osterhofen e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Osterhofen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung religiöser Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die im Jahre 1902 fertiggestellte Marienkapelle in den Friedhofsanlagen zu Osterhofen stets in einem bautechnisch einwandfreien und optisch ansprechenden Zustand erhält. Dies gilt sowohl für das Bauwerk selbst als auch für seine auf kirchliche Bedürfnisse ausgerichtete Innenausstattung, einen ansprechenden Kerzen- und Blumenschmuck sowie die Außenanlagen. Die Marienkapelle steht tagsüber der gesamten Öffentlichkeit als Ort der Marienverehrung, der inneren Einkehr und Ruhe und des persönlichen Gebetes zur Verfügung. Die Katholische Pfarrgemeinde Osterhofen kann die Marienkapelle zur Abhaltung von Gottesdiensten, Andachten und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen nutzen. Örtliche Vereine haben die Möglichkeit, an der Marienkapelle sowohl Vereinsandachten als auch feierliche Festgottesdienste aus Anlass von Vereinsjubiläen abzuhalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 - Vereinsmitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag zu leisten haben. Vereinsmitglied kann jede unbescholtene Person, unabhängig von Religionszugehörigkeit und Lebensalter werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf mündliche oder schriftliche Anmeldung bei einem Vereinsmitglied durch den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich oder mündlich angezeigt werden. Im Austrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand, kann das Mitglied durch Beschluss des Ausschusses vom Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 4 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

1. Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und innen und ist für die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten zuständig. Sollte der Vorstand an der Vertretung des Vereins vorübergehend verhindert sein, so nimmt der 2. Vorstand die Aufgaben des Vorstandes wahr.

2. Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorstand (§ 4 Nr. 1), dem 2. Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier und 6 Beisitzern. Der 1. Vorstand und die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf jeweils 5 Jahre gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Ausschusses findet für denselben eine Ergänzungswahl statt. Der Ausschuss stellt zu Beginn des neuen Vereinsjahres eine Budgetplanung unter Berücksichtigung der zu erwartenden laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie von geplanten außerordentlichen Ausgaben auf. Zahlungen im Rahmen der festgelegten Budgetplanung können vom Vorstand und vom Kassier jeweils in Einzelverantwortung geleistet werden. Nicht im Rahmen der Budgetplanung genehmigte Zahlungen bedürfen eines Beschlusses des Ausschuss. Für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen mit außergewöhnlich hohem Finanzbedarf soll vor Baubeginn die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden.

3. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich unter der Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Osterhofener Zeitung zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Bei der Jahreshauptversammlung haben Vorstand und Kassier durch Vorlage von Tätigkeits- und Kassenbericht Rechenschaft über das abgelaufene Vereinsjahr abzulegen und über geplante Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen mit außergewöhnlich hohem Finanzbedarf zu informieren.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- die Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses

- die Entgegennahme von Tätigkeits- und Kassenbericht

- die Entlastung von Vorstand, Kassier und Ausschuss

- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie

- die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für besonders wichtige Entscheidung (§ 8 und 9) ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand anberaumt werden, wenn dies mindestens 20 Mitglieder verlangen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer Protokoll zu führen, welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 5 - Finanzierung des Vereins

Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

1. Beiträge der Vereinsmitglieder

2. Spenden und

3. Sonstige Einnahmen (z.B. Baukostenzuschüsse, Zinserträge usw.).

Die Höhe der jeweils zu entrichtenden Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.

 

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel, die nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden, dienen als Rücklagen für künftige Bau- und Renovierungsmaßnahmen.

 

§ 7 - Abweichendes Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Vereins beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des Folgejahres (vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr).

 

§ 8 - Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Heilig Kreuz, Osterhofen (Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Katholische Kirchenstiftung Heilig Kreuz erhält das Gesamtvermögen des Vereins mit der Auflage, das Geld ausschließlich zum Unterhalt der Marienkapelle im Friedhofspark zu Osterhofen zu verwenden. Die Auflösung des Vereins bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 9 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17. Dezember 2017 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 19. Dezember 2010, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.

 

Osterhofen, 17. Dezember 2017

gez.: Franz Xaver Lechner Vorstand

 

 

Beitragsordnung

Auf der Grundlage von § 5 der Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 21.12.2001 den Mitgliedsbeitrag ab dem Jahr 2002 auf 3 Euro pro Mitglied festgelegt.